Wie immer im Geschäftsleben geht es auch bei der Zimmerreservierung nicht ohne rechtliche Regelung. Eine vom Gast vorgenommene und vom Beherbergungsbetrieb akzeptierte Zimmerreservierung begründet zwischen beiden Parteien ein Vertragsverhältnis, den Gastaufnahmevertrag. Wie alle Verträge kann auch der Gastaufnahmevertrag nur mit Einverständnis beider Parteien gelöst werden. Im Einzelnen ergeben sich aus ihm folgende Rechte und Pflichten:
- Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt und zugesagt - gleichgültig ob mündlich oder schriftlich - oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.
- Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
- Der Gastgeber (Vermieter) ist nicht verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers dem Gast Schadenersatz zu zahlen. (dies gilt auch, wenn das Hotel aufgrund einer Pandemie (wie z.B. Corona) nicht öffnen darf oder kurzfristig schließen muss)
- Der Gast hat das Recht, bis 2 Wochen vor der Beherbergung, aus triftigen Gründen vom Vertrag zurück zu treten. Für Weihnachts- und Silvesterbuchungen sind es vier Wochen.
- Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Gastgeber ersparten Aufwendungen.
- RÜCKTRITT DES HOTELS
Der Hotelbetreiber behält sich bis zu 8 Wochen vor der Anreise den Rücktritt vom Angebot vor oder er kann aufgrund einer nicht zu verantwortenden Änderung der Rahmenbedingung z.B. Pandemie oder höherer Gewalt die Preise bis zu 10 % anpassen.
Selbstverständlich sind wir bemüht, Ihnen einen guten Übernachtungspreis anzubieten, dennoch wissen wir leider alle nicht, was noch kommen wird. Bitte haben Sie dafür Verständnis.
Es werden gesetzlich begründete Preissteigerungen weitergegeben; z.B. Mehrwertsteuer oder Kurtaxe